Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 22, Fassung vom 31.08.2015

Schulunterrichtsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).

Text

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAm Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Absatz 8, nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz eins aDem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
  3. Absatz 2Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. Litera b
      die Personalien des Schülers;
    3. Litera c
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
    4. Litera d
      die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
    5. Litera e
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins ;,
    6. Litera f
      allfällige Beurkundungen über
      1. Sub-Litera, a, a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,),
      2. Sub-Litera, a, b
        die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
      3. Sub-Litera, b, b
        in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (Paragraph 31 c, Absatz 7,),
      4. Sub-Litera, c, c
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (Paragraph 23,) oder der Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27,),
      5. Sub-Litera, d, d
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,);
    7. Litera g
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
      des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    8. Litera h
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    9. Litera i
      sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
    10. Litera j
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,)
    11. Litera k
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
    12. Litera l
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  4. Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (Paragraph 11, Absatz 6,, 7 oder 8).
  5. Absatz 4In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 8, an die Stelle der im Absatz 2, Litera d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
  6. Absatz 5Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Absatz 2, Litera a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  7. Absatz 6Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
  8. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,)
  9. Absatz 8Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder - im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß Paragraph 26 a, - der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  10. Absatz 9Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  11. Absatz 10Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
  12. Absatz 11Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.

Schlagworte

Lehrgangszeugnis

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40138352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P22/NOR40138352

Schulunterrichtsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).

Text

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAm Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.
  2. Absatz eins aDem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
  3. Absatz 2Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. Litera b
      die Personalien des Schülers;
    3. Litera c
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
    4. Litera d
      die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
    5. Litera e
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins ;,
    6. Litera f
      allfällige Beurkundungen über
      1. Sub-Litera, a, a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,),
      2. Sub-Litera, a, b
        die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
      3. Sub-Litera, b, b
        in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (Paragraph 31 c, Absatz 7,),
      4. Sub-Litera, c, c
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (Paragraph 23,) oder der Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27,),
      5. Sub-Litera, d, d
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,);
    7. Litera g
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
      des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    8. Litera h
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    9. Litera i
      sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
    10. Litera j
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,)
    11. Litera k
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
    12. Litera l
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  4. Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 7 oder 8).
  5. Absatz 4In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 8, an die Stelle der im Absatz 2, Litera d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
  6. Absatz 5Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Absatz 2, Litera a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  7. Absatz 6Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
  8. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,)
  9. Absatz 8Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder - im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß Paragraph 26 a, - der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  10. Absatz 9Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  11. Absatz 10Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
  12. Absatz 11Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.

Schlagworte

Lehrgangszeugnis

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40138353

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P22/NOR40138353