Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 16, Fassung vom 27.11.2022

Schulpflichtgesetz 1985 § 16

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 16,
  1. Absatz einsZur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Namen (Vor- und Familiennamen),
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
    5. Ziffer 5
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
    6. Ziffer 6
      das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
    7. Ziffer 7
      die Schulkennzahl und
    8. Ziffer 8
      sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.
    Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Absatz eins bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Absatz eins, erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.
  6. Absatz 6Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins und 2 einerseits sowie gemäß Absatz 5, andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Absatz 5,, nicht jedoch von den gemäß Absatz eins und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Absatz 3, in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz 5, Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl
    1. Ziffer eins
      von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 5, übermittelten Daten erfassten Personen,
    2. Ziffer 2
      von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 3, übermittelten Daten erfassten Personen und
    3. Ziffer 3
      von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 erfassten Personen
    sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.
  7. Absatz 7Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.
  8. Absatz 8Die Spezifizierung der in Absatz eins, genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. Paragraph 4, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40235380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P16/NOR40235380