Bundesrecht konsolidiert: Leistungsbeurteilungsverordnung § 14, tagesaktuelle Fassung

Leistungsbeurteilungsverordnung § 14

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilungsstufen (Noten)

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

  1. Absatz 2Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
  2. Absatz 3Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
  3. Absatz 4Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
  4. Absatz 5Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
  5. Absatz 6Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
  6. Absatz 7In der Volksschule, der Sonderschule und an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40223851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/371/P14/NOR40223851