Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 79, Fassung vom 25.08.2019

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 79

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
  2. Absatz 2Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  3. Absatz 4Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen. Bei zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten Präventivfachkräfte heranzuziehen.
  4. Absatz 5Werden für eine Dienststelle mehrere Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und deren Leitung sind unmittelbar einem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben eigenen oder externen Präventivfachkräften für eine Dienststelle ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
  5. Absatz 6Der Dienstgeber hat den eigenen Sicherheitsfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
  6. Absatz 7Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften oder deren Leitung kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraph 15, gilt auch für eigene Präventivfachkräfte.

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40115510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P79/NOR40115510