Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 27, Fassung vom 29.09.2021

Arbeitsstättenverordnung § 27

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mechanische Be- und Entlüftung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsParagraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
  2. Absatz 2Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
    3. Ziffer 3
      trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
      1. Litera a
        eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
      2. Litera b
        die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen verbunden wäre.
  3. Absatz 3Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
      1. Litera a
        35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
      2. Litera b
        50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
      3. Litera c
        70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
    3. Ziffer 3
      Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
    4. Ziffer 4
      Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 ºC und 32 ºC und zwischen 0 ºC und -12 ºC bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
  4. Absatz 4Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
  5. Absatz 5Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
  6. Absatz 6Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, daß
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
    2. Ziffer 2
      es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.
  7. Absatz 7Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
  8. Absatz 8Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.

Schlagworte

Wärmeeinwirkung, Raucheinwirkung, Klimaanlage

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115149

Alte Dokumentnummer

N6199813055U