Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 33, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 33

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Toiletten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDen Arbeitnehmer/innen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder Patienten/Patientinnen, vorgesehen,
    1. Ziffer eins
      sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
    2. Ziffer 2
      ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
  2. Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.
  3. Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.
  5. Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, daß sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. Ziffer 2
      Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. Ziffer 4
      in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
  8. Absatz 8Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115155

Alte Dokumentnummer

N6199813061U