für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs. 4a Z 1 und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 4 Z 2 auf bis zu 52 Wochen,für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer eins, und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, auf bis zu 52 Wochen,
wenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach § 4 Abs. 4b zulässt, oderwenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4 b, zulässt, oder
im Falle des § 8 Abs. 3im Falle des Paragraph 8, Absatz 3,