Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 4, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 4

Kurztitel

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 11 Abs. 10).

Text

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
    1. Ziffer eins
      LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).
  2. Absatz 2Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des Paragraph 51, ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
    1. Ziffer eins
      LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40161232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P4/NOR40161232