Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 16

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

Paragraph 16,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. Ziffer eins
      über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. Ziffer 2
      über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40196055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P16/NOR40196055