Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 51, Fassung vom 25.08.2019

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 51

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 112 Abs. 1 dieses BG, weiters BGBl. II Nr. 127/1997 und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 60/2015.

Text

Sonstige besondere Untersuchungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsWenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
  2. Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
    2. Ziffer 2
      den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
    3. Ziffer 3
      besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
    4. Ziffer 4
      bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
  3. Absatz 3Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108948

Alte Dokumentnummer

N6199438151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P51/NOR12108948