Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktservicegesetz § 35, Fassung vom 08.08.2022

Arbeitsmarktservicegesetz § 35

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

2. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

Zweck und Leistungsumfang

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIst Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
  2. Absatz 2Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
  3. Absatz 3Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die Paragraphen 40 bis 43 und 51 Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,)

Schlagworte

Ausbildung, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40066209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P35/NOR40066209