Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 60, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeiterschutzverordnung § 60

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufstellen und Abtragen von Gerüsten

Paragraph 60,
  1. Absatz einsGerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß Paragraph 56, errichtet werden.
  2. Absatz 2Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muß auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.
  4. Absatz 4Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muß dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muß er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,)

  5. Absatz 6Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Die besondere Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;
    2. Ziffer 2
      sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;
    3. Ziffer 3
      vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen;
    4. Ziffer 4
      Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte;
    5. Ziffer 5
      zulässige Belastungen;
    6. Ziffer 6
      alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.
  6. Absatz 7Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, daß eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.
  7. Absatz 8Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten Arbeitnehmer herabbefördert werden.
  8. Absatz 9Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach Paragraph 7, getroffen wurden.
  9. Absatz 10Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.

Schlagworte

Aufbau, Abbau

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40136149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P60/NOR40136149