(6)Absatz 6Bei schlechter Sicht, bei der die Sicherung der Arbeitnehmer durch die Sicherungsposten nicht gewährleistet ist, dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Gleise gesperrt sind oder von den Sichtverhältnissen unabhängige Sicherungseinrichtungen, wie signalabhängige Arbeitsplatzsicherungsanlagen, vorhanden sind.