Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 119, Fassung vom 20.11.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 119

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abbruch durch Demontage

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDer Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen oder thermisch getrennt werden.
  2. Absatz 2Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, daß sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.
  3. Absatz 3Beim thermischen Trennen müssen den Arbeitnehmern als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Fuß- und Beinschutz,
    2. Ziffer 2
      Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien, bei beengten Platzverhältnissen darüber hinaus noch Lederschürzen,
    3. Ziffer 3
      Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren Materialien und
    4. Ziffer 4
      Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz.
  4. Absatz 4Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, daß im Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen einzurichten.
  5. Absatz 5Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der Arbeitsfläche brennbar ist, muß er mit Blechen abgedeckt werden, auf die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.
  6. Absatz 6Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr Panzerschläuche zu verwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 85, ist anzuwenden.

Schlagworte

Fußschutz, Kopfschutz, Augenschutz

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40161951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P119/NOR40161951