Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 23a, Fassung vom 04.01.2018

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gutachten

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,
    1. Ziffer eins
      ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder
    2. Ziffer 2
      ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
    2. Ziffer 2
      jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
      1. Litera a
        eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16,
      2. Litera b
        eine Benachteiligung nach Paragraph 20 b, oder
      3. Litera c
        eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d
      behauptet,
    3. Ziffer 3
      jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
    4. Ziffer 4
      jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
  3. Absatz 3Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
  4. Absatz 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß Paragraph 24, Absatz 4 a, beizuziehen.
  5. Absatz 5Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 20 b, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den Paragraphen 8,, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.
  6. Absatz 6Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende des befassten Senates hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin oder den Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird.
  7. Absatz 7Der befasste Senat hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
    1. Ziffer eins
      der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
    2. Ziffer 2
      der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
  8. Absatz 8Ist der befasste Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie oder ihn aufzufordern,
      1. Litera a
        die Diskriminierung zu beenden und
      2. Litera b
        die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
  9. Absatz 9Betreffen die Vorschläge nach Absatz 8, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes nach dem

1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 12 a, aufzunehmen.

  1. Absatz 10Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Absatz eins,, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen kostenlos zu veröffentlichen.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40172130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P23a/NOR40172130