Bundesrecht konsolidiert: Arbeiterkammergesetz 1992 § 38, Fassung vom 02.12.2022

Arbeiterkammergesetz 1992 § 38

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Amtliche Stimmzettel

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.
  2. Absatz 2Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115779

Alte Dokumentnummer

N6199852881L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P38/NOR12115779