Bundesrecht konsolidiert: Ausschreibungsgesetz 1989 § 49, Fassung vom 22.05.2022

Ausschreibungsgesetz 1989 § 49

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmegespräch

Paragraph 49,
  1. Absatz einsIm Falle des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
    2. Ziffer 2
      alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Ziffer eins, angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
    zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
  2. Absatz 2Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
    1. Ziffer eins
      entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
    2. Ziffer 2
      auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
  3. Absatz 3Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
    1. Ziffer eins
      nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
    2. Ziffer 2
      von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
    Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
  4. Absatz 4Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
  5. Absatz 5Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40229852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P49/NOR40229852