Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt II
Allgemeine Grundsätze
Arbeitgeberpflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat die überlassene Arbeitskraft von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, und von Schwerarbeit im Sinne der Paragraphen eins bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 5, der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat die überlassene Arbeitskraft von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. (2)Absatz 2Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) giltAls Beschäftigungsort (Paragraph 30, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) gilt bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.
Im RIS seit
14.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR40142944