Bundesrecht konsolidiert: Heimaturlaubsverordnung 1985 § 6, Fassung vom 31.12.2002

Heimaturlaubsverordnung 1985 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 6, (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes in dem Zeitraum, der der Verwendungsdauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, einmal für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des günstigsten Flugtarifs vom Dienstort nach Österreich und zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten bis höchstens zu den tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu ersetzen.

(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Absatz eins und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, fortgesetzt werden konnte.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12112435

Alte Dokumentnummer

N6199710559I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/120/P6/NOR12112435