Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 6

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ersatzruhe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
  2. Absatz 2Während der Ersatzruhe nach Absatz eins, dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen der Paragraphen 11, oder 14 beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Absatz eins, beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
  4. Absatz 4Während der Ersatzruhe nach Absatz 3, dürfen Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe.
  5. Absatz 5Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12099993

Alte Dokumentnummer

N6198311072X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P6/NOR12099993