Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 110, Fassung vom 05.08.2021

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. Ziffer eins
      eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist diese oder dieser hievon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Anzeige

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P110/NOR40215906