Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 21, Fassung vom 21.10.2019

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 21

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Austritt

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  3. Absatz 3Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung
    1. Ziffer eins
      einer Militärperson,
    2. Ziffer 2
      eines Berufsoffiziers oder
    3. Ziffer 3
      eines Beamten, der gemäß Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
    die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P21/NOR40030909