Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 110, Fassung vom 08.07.2019

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. Ziffer eins
      eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Anzeige

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098908

Alte Dokumentnummer

N61979112580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P110/NOR12098908