(4)Absatz 4Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)