Bundesrecht konsolidiert: GBK/GAW-Gesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

GBK/GAW-Gesetz § 2

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
  3. Absatz 3Dem Senat römisch II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
  4. Absatz 4Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)

  5. Absatz 6Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
  6. Absatz 7Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
  7. Absatz 8Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
  8. Absatz 9Bei der Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40151340

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P2/NOR40151340