Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 5b.Paragraph 5 b,
Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen: Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.