Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 16, Fassung vom 30.06.2002

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
    1. Litera a
      des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    2. Litera b
      des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
    3. Litera c
      der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
    4. Litera d
      des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
    5. Litera e
      des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
    6. Litera f
      des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
    7. Litera g
      des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
    8. Litera h
      des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    9. Litera i
      des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
    10. Litera j
      des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
    11. Litera k
      des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
    12. Litera l
      des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
    13. Litera m
      des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
    14. Litera n
      des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 35, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  2. Absatz 2Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
  4. Absatz 4Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Absatz eins, Litera l, verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.

Schlagworte

Heilanstalt, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40022442

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P16/NOR40022442