Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 14, Fassung vom 30.06.2002

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 7 § 81.

Text

Anwartschaft

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach Paragraph 35, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, herangezogen werden dürfen, und
    2. Ziffer 2
      ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
  2. Absatz 2Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
  3. Absatz 3In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  4. Absatz 4Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
    1. Litera a
      Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
    2. Litera b
      die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
    3. Litera c
      Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
    4. Litera d
      bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;
    5. Litera e
      Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
    6. Litera f
      Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde.
  5. Absatz 5Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Bei dieser Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten ist die Zurücklegung einer Mindestbeschäftigungszeit im Inland vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose
    1. Ziffer eins
      vor seiner letzten Beschäftigung im Ausland insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat oder
    2. Ziffer 2
      zwecks Familienzusammenführung nach Österreich übersiedelt ist und sein hier lebender Ehegatte insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und
    in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung oder der Versicherungspflicht im Ausland sich in Österreich arbeitslos meldet.
  6. Absatz 6Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,

Schlagworte

Beschäftigungszeit, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40022439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P14/NOR40022439