Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
28.12.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1991, zu den §§ 17a Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,, zu den Paragraphen 17 a, - 17d, BGBl. Nr. 31/1969) 17d, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)
(1)Absatz eins§§ 17a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraphen 17 a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit (Paragraph 9, Absatz eins,) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht. (3)Absatz 3Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.Auf Personen, auf welche Paragraph 376, Ziffer 14 a, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1991,, anzuwenden ist, ist Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist Paragraph 17 a, Absatz 8, nicht anzuwenden. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen treten die §§ 17a bis 17d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Absatz eins, bezeichneten offenen Stellen treten die Paragraphen 17 a bis 17d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12161208
Alte Dokumentnummer
N6196918348L