Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 20a, Fassung vom 04.01.2018

Arbeitszeitgesetz § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Rufbereitschaft

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsRufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
  2. Absatz 2Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
    1. Ziffer eins
      die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113715

Alte Dokumentnummer

N6199761603J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P20a/NOR12113715