Bundesrecht konsolidiert: Zwischenzeitengesetz § 10, Fassung vom 21.04.2019

Zwischenzeitengesetz § 10

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Artikel V

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWerden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 zu leisten.
  2. Absatz 2Als Versicherungszeiten nach Absatz eins,, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, kommen die im Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Versicherungsmonate, auch wenn deren Anrechenbarkeit nach Paragraph 233, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben ist, in Betracht.
  3. Absatz 3Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Beitragszeit 137 S, für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Ersatzzeit 20 S. Für nur teilweise angerechnete Monate beträgt der Überweisungsbetrag den entsprechenden Teil.
  4. Absatz 4Der Überweisungsbetrag ist nicht für Versicherungsmonate zu leisten, die nach Paragraph 4, Absatz 3, ohne Wirkung bleiben.
  5. Absatz 5Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit nach den Paragraphen 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in den Fällen
    1. Litera a
      des Paragraph eins, Absatz eins, der Tag der Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Wiederaufnahme folgende Monatserste,
    2. Litera b
      des Paragraph eins, Absatz 2, der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn aber die Beschäftigung früher beendet wurde, der Monatserste nach dem Ende der Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages ist binnen 18 Monaten nach Rechtskraft des die Anrechnung regelnden Bescheides beziehungsweise nach Zustellung der Anrechnungsverfügung beim leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.
  7. Absatz 7Die Bestimmung des Paragraph 309, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8Ist ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Versicherten für jeden nach dem 27. April 1945 im Ruhestand erworbenen und vom Dienstgeber nicht nach diesem Bundesgesetz angerechneten Beitragsmonat 137 S, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag zu erstatten; das gleiche gilt, wenn ein Überweisungsbetrag nur deshalb nicht zu leisten ist, weil Absatz 4, Anwendung findet.
  9. Absatz 9Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages und der allfälligen Erstattung gemäß Absatz 8, erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag oder die Erstattung geleistet wurden.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095827

Alte Dokumentnummer

N61969103860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P10/NOR12095827