§ 40b.Paragraph 40 b,
Abweichend von § 40 werden Abweichend von Paragraph 40, werden
6 400 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2001 bis 31. Oktober 2001 und
460 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002
dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.