Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 5, tagesaktuelle Fassung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 5

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Abs. 1 lit. e ist nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 55 Abs. 43)

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEin zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach Paragraph 8, Absatz 2, einschließlich Paragraph 8, Absatz 4, gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
    2. Litera b
      Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
    3. Litera c
      Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
    4. Litera d
      Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
    5. Litera e
      Pauschalentschädigungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
  2. Absatz 2Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
  3. Absatz 3Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
  4. Absatz 4Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (Paragraph 4, Absatz 2,) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40226741

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P5/NOR40226741