Bundesrecht konsolidiert: Heimarbeitsgesetz 1960 § 21a, Fassung vom 01.04.2020

Heimarbeitsgesetz 1960 § 21a

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Erkrankung während des Urlaubes

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsErkrankt (verunglückt) ein Heimarbeiter während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Heimarbeiter durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
  2. Absatz 2Übt ein Heimarbeiter während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Absatz eins, keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  3. Absatz 3Der Heimarbeiter hat dem Auftraggeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Heimarbeiter zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung hat der Heimarbeiter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Heimarbeiter während eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Heimarbeiter diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094759

Alte Dokumentnummer

N6196123994L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P21a/NOR12094759