Bundesrecht konsolidiert: Heimarbeitsgesetz 1960 § 17, Fassung vom 27.02.2020

Heimarbeitsgesetz 1960 § 17

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genußmitteln, von Heilmitteln sowie von kosmetischen Mitteln in Heimarbeit ist verboten, wobei unter Verpackung das Anbringen der mit diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden Hülle zu verstehen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe von Heimarbeit erlassen.
  2. Absatz 2Wird Heimarbeit, für die nach Absatz eins, besondere Vorschriften erlassen worden sind, erstmalig vergeben, so ist in der nach Paragraph 5, zu erstattenden Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wurde Heimarbeit bereits vor der Erlassung solcher Vorschriften vergeben, so ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Vorschriften eine neue Anzeige nach Paragraph 5, zu erstatten.
  3. Absatz 3Wird Heimarbeit, bei der infolge ihrer besonderen Art erfahrungsgemäß das Leben oder die Gesundheit der damit Beschäftigten gefährdet erscheint, erstmalig vergeben und sind für diese Heimarbeit besondere Schutzvorschriften nach Absatz eins, nicht erlassen worden, so haben die Auftraggeber hierüber dem nach ihrem Standorte zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.
  4. Absatz 4In Erzeugungszweigen, für die Vorschriften gemäß Absatz eins, nicht erlassen sind, kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfalle die Vergebung bestimmter Heimarbeiten untersagen oder für die Durchführung von Heimarbeit Bedingungen vorschreiben, wenn infolge der besonderen Art der Heimarbeit das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der mit Heimarbeit Beschäftigten gefährdet erscheint.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108515

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P17/NOR40108515