Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 11a, Fassung vom 25.01.2020

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 11a

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsErwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (Paragraph 4, Absatz eins,) entfallen, unter Berücksichtigung der Absatz 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 20 v.H. erreicht.
  3. Absatz 3Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
  4. Absatz 4Die Schwerstbeschädigtenzulage Anmerkung 1) ist nach der Summe der gemäß den Absatz eins bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,) zu berechnen:
    1. Litera a
      bei einer Summe von mindestens 130
      30 vH,
    2. Litera b
      bei einer Summe von mindestens 160
      40 vH,
    3. Litera c
      bei einer Summe von mindestens 190
      50 vH,
    4. Litera d
      bei einer Summe von mindestens 220
      60 vH,
    5. Litera e
      bei einer Summe von mindestens 250 .
      70 vH,
    6. Litera f
      bei einer Summe von mindestens 280
      80 vH.
  5. Absatz 5Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
    Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch III im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe römisch IV im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, lit. F vorgesehenen Betrages.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)

(__________________

Anmerkung 1: Schwerstbeschädigtenzulage siehe Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2022, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2023,)

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967, Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Pflegezulage, Blindenzulage

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40094970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P11a/NOR40094970