(5)Absatz 5Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch III im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe römisch IV im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. F vorgesehenen Betrages.bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, lit. F vorgesehenen Betrages.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)