Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 32, Fassung vom 13.07.2005

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 32

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch VI.
Orthopädische Versorgung.

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  2. Absatz 2Die orthopädische Versorgung umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
    2. Ziffer 2
      den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
    3. Ziffer 3
      Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
    4. Ziffer 4
      Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
    Die Leistungen nach Ziffer eins, sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
  5. Absatz 5Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 225/1980; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

Schlagworte

Kleiderverbrauch

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105996

Alte Dokumentnummer

N6199119156J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P32/NOR12105996