Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 30, Fassung vom 13.07.2005

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSoweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Art. römisch eins Ziffer 7,)
  2. Absatz 2Die Ersatzansprüche nach Absatz eins, sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
  3. Absatz 3Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Absatz 2, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035574

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P30/NOR40035574