Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 29, Fassung vom 30.06.1994

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt.
  2. Absatz 2Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im Paragraph 26, Absatz eins, bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
  3. Absatz 3Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (Paragraph 18,), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 14,) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage, ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.
  4. Absatz 4Für die im Absatz eins, bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Absatz 2, zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12107077

Alte Dokumentnummer

N6199326483J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P29/NOR12107077