Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 32, Fassung vom 18.12.2017

Reisegebührenvorschrift 1955 § 32

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
  2. Absatz 2Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
    1. Ziffer eins
      ohne Haushaltsmitglieder 20%,
    2. Ziffer 2
      mit einem Haushaltsmitglied 50%,
    3. Ziffer 3
      mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,
    4. Ziffer 4
      mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%
    des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  3. Absatz 3Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P32/NOR40134056