Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 12, Fassung vom 29.11.2021

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 12

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 3, bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters), Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 4, bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
  4. Absatz 4Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 4 aDie Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5 a, bezeichneten Personen erlischt mit dem Wegfall des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 143 a,).
  6. Absatz 4 bDie Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des Überbrückungsgeldes.
  7. Absatz 4 cDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen endet mit dem Ende des Freiwilligen Integrationsjahres.
  8. Absatz 5Die Krankenversicherung der Pensionisten und der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 10, Absatz 6,) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 10, Absatz 7,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  9. Absatz 5 aDie Krankenversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 a, bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus gebührt.
  10. Absatz 5 bDie Pensionsversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, nach den Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 3, richtet.
  11. Absatz 6Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,
  12. Absatz 7Die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelöst wurde.

Schlagworte

Kommissionsmitglied, Präsenzdienst

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211016

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P12/NOR40211016