Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 111a, Fassung vom 31.12.2018

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 111a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 111 a,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
  2. Absatz 2In den Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 111,, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40174078