Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 418, Fassung vom 21.12.2011

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 418

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 418

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 418,
  1. Absatz einsDie Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3,, 5 und 6 und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten. Die Pensionsversicherungsanstalt hat in jedem Bundesland eine Landesstelle für das jeweilige Bundesland einzurichten.
  4. Absatz 4Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgebern örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
  5. Absatz 5Die Landesstellen haben folgende Aufgaben zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    3. Ziffer 3
      Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger;
    4. Ziffer 4
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen.
    Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,)
  6. Absatz 5 aDie Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben darüber hinaus folgende Aufgaben zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den Beitragseingängen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.
  7. Absatz 6Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen richtet sich
    1. Ziffer eins
      in der Unfallversicherung bei Versicherten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort (Paragraph 30, Absatz 2,), bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes, in allen anderen Fällen nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten.
  8. Absatz 7Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 ist hinsichtlich der im Absatz 5, genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  9. Absatz 8Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 434, Absatz eins, übertragene Obliegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P418/NOR40049825