Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c, Fassung vom 17.04.2001

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Krankenscheinersatz

Paragraph 31 c, (1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (Paragraphen 338, ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.

  1. Absatz 2Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 3, folgende Daten gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.
    Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 1999,, Ziffer eins,) - 20. 8. 1999.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117669

Alte Dokumentnummer

N6199961234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31c/NOR12117669