(2)Absatz 2Nichtständige Hochschulassistenten, die nach § 5, Abs. (2), lit. a, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.Nichtständige Hochschulassistenten, die nach Paragraph 5,, Abs. (2), Litera a,, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.