Bundesrecht konsolidiert: Hochschulassistentengesetz 1948 § 8, Fassung vom 30.09.1962

Hochschulassistentengesetz 1948 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulassistentengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.02.1949

Außerkrafttretensdatum

30.09.1962

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

Ist auf Bezugsansprüche, die nach dem 31.1.1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 93 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956)

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNichtständige Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, erhalten eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.
  2. Absatz 2Nichtständige Hochschulassistenten, die nach Paragraph 5,, Abs. (2), Litera a,, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092834

Alte Dokumentnummer

N6194910884T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/32/P8/NOR12092834