Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4b, Fassung vom 22.11.2019

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Personalverzeichnis

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsJede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
  3. Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    2. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    3. Ziffer 5
      Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    4. Ziffer 6
      Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Ziffer 6, ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P4b/NOR40206083