Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45, Fassung vom 08.07.2019

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 46 c, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 58, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 207 h bis 207k BDG 1979 die Absatz 3 und 4 anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  4. Absatz 4Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160606

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P45/NOR40160606