Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44c, Fassung vom 31.08.1996

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 44 c, (1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas römisch II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich

  in der Entlohnungsgruppe  l 1 ........................... 44 918 S,

  in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 39 678 S,

  in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 32 983 S,

  in der Entlohnungsgruppe  l 3 ........................... 24 775 S.

§ 60a Abs. 3,  4, 8  und 9  des Gehaltsgesetzes  1956 ist  sinngemäß

anzuwenden.

(2) Vertragslehrern  des Entlohnungsschemas II L, die zwar  nicht in

dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber  mindestens im Ausmaß von drei

Achtel ihrer Lehrverpflichtung als  Erzieher an Internatsschulen oder

Schülerheimen des  Bundes oder  an gleichartigen  Anstalten verwendet

werden, gebührt - sofern nicht § 10  Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für

die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage  im halben Ausmaß der im

Abs. 1 angeführten Ansätze.  § 60a Abs. 6 bis 9  des Gehaltsgesetzes

1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als

dem  Ausmaß von  drei  Achtel  ihrer Lehrverpflichtung  als  Erzieher

verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110112

Alte Dokumentnummer

N6199543709J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44c/NOR12110112