Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 24, Fassung vom 22.03.2005

Angestelltengesetz Art. 1 § 24

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tod des Angestellten.

Paragraph 24,

  1. Absatz einsStirbt ein Angestellter, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohnräume überlassen werden, so ist die Wohnung, wenn der Angestellte einen eigenen Haushalt führte, binnen einem Monat, sonst binnen vierzehn Tagen nach dessen Tode zu räumen.
  2. Absatz 2Sind die Angehörigen des verstorbenen Angestellten, die mit ihm im gemeinsamen Haushalte gelebt haben, durch die Räumung binnen der Frist des Absatzes 1 der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so kann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens zwei Monate bewilligen. Nur unter besonders berücksichtigungswerten Umständen darf eine weitere Verlängerung um höchstens einen Monat bewilligt werden.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber kann jedoch die sofortige Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen, soweit dies zur Unterbringung des Nachfolgers und seiner Einrichtung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092393

Alte Dokumentnummer

N6192118232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P24/NOR12092393