Bundesrecht konsolidiert: Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung § 7, Fassung vom 21.01.2020

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 163/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090484

Alte Dokumentnummer

N5199852099L