Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
22.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wirtschaftsparlament
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDas Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums,
Mitgliedern der Spartenvertretungen und
weiteren Mitgliedern gemäß § 104.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 104,
(2)Absatz 2In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
(3)Absatz 3Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
Schlagworte
Handelsgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40078075